Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

APO JFW NRW

§ 13 Noten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/13#abs-1 (1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18 Punkte,

gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte,

vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12 Punkte,

befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte,

ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte,

mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte,

ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/13#abs-2 (2) Sofern Einzelnoten rechnerisch zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00 Punkte:

sehr gut,

11,50 bis 13,99 Punkte:

gut,

9,00 bis 11,49 Punkte:

vollbefriedigend,

6,50 bis 8,99 Punkte:

befriedigend,

4,00 bis 6,49 Punkte:

ausreichend,

1,50 bis 3,99 Punkte:

mangelhaft,

0 bis 1,49 Punkte:

ungenügend.

Abschnitt 3

Verkürzter Vorbereitungsdienst

§ 12 § 14